Okay, reisserische Überschrift, je nun, ....die Realität ist leider manchmal hart, - und unverständlich.
Was ist passiert?
Eine Frau reserviert einen Tisch für zwei in einem italienischen Restaurant der gehobenen Kategorie. Die Frage, ob es ein Problem sei, einen Hund mitzubringen, wird verneint.
Die Dame kommt, ihr Hund auch.
Als sie feststellt, dass der Hund irgendetwas unter der Bank zu kauen scheint, leidet dieser schon unter akuten Vergiftungserscheinungen.
Die Dame bringt den Hund zum Tierarzt, das Tier wird gerettet.
Nun verlangt die Dame vom Wirt Schadensersatz für die Aufwendungen für den Tierarzt, darüber hinaus verlangt sie 500 € als Entschädigung für sich, da sie einen Schock erlitten habe.
Ob dieses gerechtfertigt ist oder nicht, wollen wir mal dahin gestellt sein lassen.
Der Richter weist die Klage insgesamt ab und gab stattdessen der Widerklage des Wirtes statt, der wiederum seine Anwaltskosten geltend macht.
Warum? Gute Frage, hier die Begründung:
Der Richter hielt einen Schock im Hinblick auf diesen Anlass für unverständlich.
Das Aufstellen von Köderboxen gehöre zu den Anforderungen, die an den Betreiber eines Restaurants zur Vermeidung von Ungeziefer im Speisesaal zu stellen sei. Eines besonderen Hinweises an die Gäste, die Hunde mitbringen, bedürfe es nicht: Es sei keine unerwartete Gefahrenquelle für die Tiere geschaffen worden.
Hm, das war mir neu, dass ein Gast in der Gastronomie überall mit Köderboxen mit Gift ausgehen muss... was ist denn mit Kindern, die vielleicht unter die Bank krabbeln?
Der beklagte Wirt hätte vielmehr davon ausgehen dürfen, dass die Hundebesitzerin ihr Tier soweit im Zaum habe, dass es im Lokal nicht Fremdes fresse. „Soweit die Klägerin ihren Hund insofern nicht richtig dressiert haben sollte, so ist dies dem Beklagten nicht zuzurechnen“, heißt es in der Urteilsbegründung (Aktenzeichen:163C17144/05)
Der ausführliche Artikel, den ich hier auszugsweise zitiert habe, ist in der
Süddeutschen Zeitung vom 10.01.2006 nachzulesen.